Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen und zu unterhalten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine klare gesetzliche Pflicht. Wer dies missachtet, muss mit Auflagen und strenger Beobachtung durch die Arbeitsschutzbehörde rechnen.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg stellt klar: Bereits § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems. Diese Pflicht ergibt sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Norm, ohne dass es weiterer Gesetze bedarf. Wer keine Arbeitszeiten erfasst, handelt pflichtwidrig und riskiert nach § 17 ArbZG behördliche Maßnahmen oder sogar ein Bußgeld.
Der vollständige Artikel ist nachzulesen im Deutschen Handwerksblatt, Ausgabe 09/25, Seite 26.
Was heißt das für Malerbetriebe?
Jeder Betrieb, unabhängig von der Größe, muss ein funktionierendes Zeiterfassungssystem einführen und anwenden. Auch kleinere Malerbetriebe sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen.
Was kann passieren, wenn man es ignoriert?
Bei fehlender Zeiterfassung drohen Auflagen durch die Arbeitsschutzbehörde, verschärfte Kontrollen oder Bußgelder nach § 17 ArbZG.
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